Gründungsbericht
Rz. 6
Vom Gründungsprotokoll des Notars ist der Gründungsbericht der Gesellschafter (
§ 32 Abs. 1 AktG@) zu unterscheiden.
Im Gründungsbericht sind die wesentlichen Umstände darzulegen, von denen die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen oder Sachübernahmen abhängt (
§ 32 Abs. 2 AktG@). Dabei sind anzugeben:
- die vorausgegangenen Rechtsgeschäfte, die auf den Erwerb durch die Gesellschaft hingezielt haben;
- die Anschaffungs- und Herstellungskosten aus den letzten beiden Jahren;
- beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Betriebserträge aus den letzten beiden Geschäftsjahren.
Den Gründungsbericht haben die Gründer zu unterzeichnen.
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