Notgeschäftsführung
Rz. 3
Die Notgeschäftsführung regelt die Geschäftsführungsbefugnis in einem Notfall, z.B. wenn die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer hat und dieser tödlich verunglück.
Der Gesellschaftsvertrag sollte eine Regelung für den Notfall enthalten. Fehlt eine solche Regelung im Gesellschaftsvertrag, dann ist die Bestellung eines Notgeschäftsführers aus Not durch ein Gericht, wie beim Verein nach
§ 29 BGB@, bei der GbR grundsätzlich nicht möglich (BGH, 03. 09. 2014 – II ZB 4/14; Leitsatz). Es gelten dann die gesetzlichen Vorschriften zur Geschäftsführung, insbesondere
§ 709 BGB@
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