Außenverhältnis
Rz. 10
Die Kommanditgesellschaft entsteht gegenüber Dritten
- mit Eintragung im Handelsregister (
§ 123 Abs. 1 HGB@), wie bei "Kannkaufmann" .
- mit Geschäftsbeginn (
§ 123 Abs.2 HGB@), wie bei "Istkaufmann".
Die vorstehenden Vorschriften regeln vom Wortlaut die Entstehung einer OHG. Da das KG-Recht zu diesem Sachverhalt keine eigene Regelung enthält, ist auf das OHG-Recht zurückzugreifen (vgl.
§ 161 Abs. 2 HGB@).
Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, dass seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war (
§ 176 Abs. 1 HGB@).
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