Auflösung
Rz. 19
Mit der Auflösung der KG ist die Gesellschaft noch nicht beendet.
Bei der Auflösung ändert sich der Gesellschaftszweck von einer lebenden zu einer sterbenden Gesellschaft. Die Gesellschaft besteht fort, ihr Ziel ist die Beendigung der KG.
Da das KG-Recht zu diesem Thema schweigt, ist OHG-Recht auf die Kommanditgesellschaft (KG) anzuwenden (vgl.
§ 161 Abs. 2 HGB@, zum
OHG).
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