Auflösung, Liquidation und Beendigung der KG
Rz. 21
Mit der Auflösung der Kommanditgesellschaft (KG) ist die Gesellschaft noch nicht beendet.
Bei der Auflösung ändert sich der Gesellschaftszweck von einer lebenden zu einer sterbenden Gesellschaft. Die Gesellschaft besteht fort, ihr Ziel ist die Beendigung der Kommanditgesellschaft (siehe Auflösung,
Rz.19).
Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt (siehe Liquidation,
Rz.20).
Nach dem Abschluss der Liquidation ist das Erlöschen der Firma beim Handelsregister anzumelden.
Da das KG-Recht zu diesem Thema schweigt, ist OHG-Recht auf die Kommanditgesellschaft (KG) anzuwenden (vgl.
§ 161 Abs. 2 HGB@, zum
OHG-Recht).
Kurzübersicht:
- Anmeldung der Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister (§ 143 HGB@)
- Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt (§ 145 HGB@)
- Bestellung von Liquidatoren
- Anmeldung der Liquidatoren zur Eintragung ins Handelsregister (§ 148 HGB@)
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