Personengesellschaft
Rz. 2
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine rechtsfähige
Personengesellschaft iSv
§ 14 BGB@.
Sie ist Träger von Rechten und Pflichten, kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (
§ 124 HGB@,
§ 161 Abs. 2 HGB@). Die Gesellschaft wird selbst Vertragspartner und kann vor Gericht klagen und verklagt werden.
Im Gegensatz zu einer
juristischen Person haften neben der Kommanditgesellschaft (KG) mindestens ein Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit seinem Privatvermögen (
§ 128 HGB@,
§ 161 Abs. 2 HGB@). Auf den Komplementär findet OHG-Recht Anwendung, weil das KG-Recht keine eigene Haftungsregelung für den Komplementär enthält.
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