Selbstorganschaft
Rz. 5
Bei
Personengesellschaften gilt das Gebot der Selbstorganschaft, d.h. mindestens ein Gesellschafter muss Vertreter sein. Dies liegt in der Natur der Personengensellschaft, bei der die Gesellschafter im Vordergrund stehen.
Bei
Kapitalgesellschaften gilt das Gebot der Selbstorganschaft nicht. Dort stehen nicht die Personen im Vordergrund, sondern das Kapital. Bei Kapitalgesellschaften ist nicht erforderlich, dass mindestens ein Gesellschafter zugleich Geschäftsführer oder Vorstand ist. Es gilt das Gebot der Fremdorganschaft.
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