Stimmrechte
Rz. 6
Zu gewöhnlichen Geschäften ist ein Beschluss aller Gesellschafter (Gesellschafterbeschluss) nicht erforderlich ist. Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Der Kommanditist hat kein Stimmrecht. Zu außergewöhnlichen Geschäften ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich. Der Kommanditist hat ein Stimmrecht (siehe Gesellschafterbeschluss,
Rz.7).
Ein völliger Stimmrechtsausschluss ist anzunehmen, bei einem Geschäft, das einen Kommanditisten selbst betrifft. Für das KG-Recht gibt es hierzu keine eigene Regelung, aber für den Verein.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft (
§ 34 BGB@), sinngemäß auch
§ 47 Abs. 4 GmbHG@.
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