Vertretung
Rz. 14
a) Vertretung ist Handeln im Namen eines anderen. Die Gesellsschaft wird durch die unbeschränkt haftende Gesellschafter (Komplementäre) vertreten. Die Komplementäre handeln im Namen der KG.
Hinsichtlich des Komplementärs gilt gleiches wie bei der Offenen Handelsgesellschaft (OHG). Auf den Komplementär ist
§ 125 HGB@ anzuwenden, da es für ihn keine spezielle Vertretungsvorschrift im KG-Recht gibt (
§ 161 Abs. 2 HGB@). Der Komplementär ist zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.
Vertretung durch den Komplementär:
- Die Entziehung der Vertretungsmacht ist möglich nach § 127 HGB@.
b) Die Vertretungsmacht umfasst alle Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich Veräußerung von Grundstücken (
§ 126 HGB@).
Grundsätzlich kann die Vertretungsmacht beschränkt werden. Denn derjenige, der eine Vollmacht erteilt, kann deren Umfang auch bestimmten. Bei der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) und KG ist die Vertretungsmacht gegenüber Dritten nicht beschränkbar (
§ 126 HGB@).
Nach
§ 181 BGB@ sind Insichgeschäfte verboten. Gesellschafter können aber eine Befreiung von der Beschränkung von
§ 181 BGB@ erhalten.
c) Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung (
§ 164 HGB@) und Vertretung (
§ 170 HGB@) ausgeschlossen (siehe Verwaltungsrechte,
Rz.12).
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